MCH
  Satzung
 

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1. Der am 22.02.1986 in Hilgershausen gegründete Club führt den Namen Motorrad-Club-Hilgershausen. Er hat seinen Sitz in Felsberg-Hilgershausen und wird in das Vereinsregister eingetragen. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
2. Ziele und Zweck
2.1. Der Motorradclub Hilgershausen e.V, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2.2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigentwirtschaftliche Zwecke
2.3. Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft und Hilfsbereitschaft unter den Mitgliedern, sowie regelmäßige Zusammenkünfte, des weiteren gesellige, sportliche und touristische Veranstaltungen.
2.4. Des weiteren unterstützt der Verein die Dorfgemeinschaft und die ortsansässige Vereinsgemeinschaft und trägt zur Erhaltung der Grillhütte bei.
2.5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
 
3. Mitgliedschaft
3.1. Mitglieder des Clubs können ALLE sein, die sich aktiv oder passiv für die Ziele des Clubs einsetzen.
3.2. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club solche Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei.
 
4. Aufnahme
4.1. Die Aufnahme in den Club muß beim Vorstand beantragt werden. Eine Aufnahmekommision von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muß, entscheidet über die Aufnahme.
4.2. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe nicht bekanntgegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden,  die endgültig entscheidet.
 
5. Beiträge
5.1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise   die Mitgliederversammlung jährlich festlegt (aktuell 15,-- €)
5.2. Der Betrag ist unaufgefordert bis zum 31.03. eines jeden Jahres an den Rechnungsführer zu zahlen.
5.3. Den halben Beitrag zahlen:
5.3.1. Ehefrauen, deren Ehemänner selbst Mitglieder sind
5.3.2. Mitglieder, die sich in Ausbildung befinden
5.3.3. Mitglieder, die zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen wurden
5.3.4. Aus sozialen Gründen kann der Beitrag auf Antrag ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
 
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand erfolgen.
6.2. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn:
6.2.1. das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht zahlt,
6.2.2. Die Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint.
 
7. Die Organe des Clubs sind:
7.1. die Mitgliederversammlung
7.2. Der Vorstand
 
8. Die Mitgliederversammlung
8.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.
8.2. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:    
- Feststellung der Stimmberechtigten
- Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Bericht des Rechnungsführer und der Rechnungsprüfer
- Berichte der Fachwarte
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen (Vorstand, Rechnungsprüfer)
- Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
- Anträge
- Verschiedenes
8.3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.
8.4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.
8.5. Stimmengleichheit gilt als Ablehung.
8.6. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über :
8.6.1. Satzungsänderung
8.6.2. Dringlichkeitsanträge
8.6.3. Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
8.6.4. Auflösung des Clubs
8.7.  Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Aklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muß erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.
8.8. Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
8.9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
8.10. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muß von zwei Vorstandmitgliedern unterschrieben werden.
 
9. Vorstand
9.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
9.1.1. dem Vorsitzenden
9.1.2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
9.1.3. dem Rechnungsführer
9.1.4. dem Schriftführer
9.1.5. Rechnungs- und Schriftführer können auch 1 Person sein
9.2. Der  Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt in der Regel zwei Jahre.
9.3. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.
9.4. Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Rechnungs- und Schriftführer. Der Club wird durch je zwei dieser drei Vorstandsmitglieder vertreten.
9.5. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
9.6. Zur Prüfung des Finanzgebahrens können ein oder zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Der oder die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversmmlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
 
10. Satzungsänderungen
10.1. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.
 
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